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Dienstleistungen

Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

Zugehörige Formulare

Antrag Wohnberechtigungsschein

Voraussetzungen

  • Sie sind wohnungssuchend.

  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

  • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten

  • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn

  • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten

  • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten

  • steuerfreie Einkünfte zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -  

Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe

  • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu EUR 3000 jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu EUR 6000 jährlich

zu berücksichtigen.

Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

Ablauf

Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.

Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

  • Personalausweis

  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel

    • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
    • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung

Gebühren

je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung

Zuständigkeit

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.

  • wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen

Rechtsgrundlage

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG):

  • § 1Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen

  • § 12 Einkommen

  • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 3 Nummer 2 Steuerfreie Einnahmen

  • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.

Sonstiges

Keine

Vertiefende Informationen

Einkommensgrenzen des Förderprogramms Wohnungsbau BW 2022

Freigabevermerk

10.04.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Grafenberg
07123/9339-0info(@)grafenberg.de07123/9339-33

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Wohngeld und Wohnberechtigungsschein für Studierende
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