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Dienstleistungen

Wahlhelfer werden

Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

  • müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
  • dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

Voraussetzungen

Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

Ablauf

Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

Rechtsgrundlage

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

  • § 9 Ehrenämter

  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

  • § 9 Ehrenämter

  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

  • § 14 Wahlvorstände

  • § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände

  • § 39 Wahlkosten

  • §15 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit

  • §16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

Freigabevermerk

25.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Grafenberg
07123/9339-0info(@)grafenberg.de07123/9339-33
Hauptamt
07123/9339-0info(@)grafenberg.de07123/9339-33
Standesamt

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