Dienstleistungen
Wahlhelfer werden
Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:
- Ausgabe der Stimmzettel
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen
- müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
- dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
Voraussetzungen
Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.
Ablauf
Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind
Rechtsgrundlage
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 9 Ehrenämter
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 9 Ehrenämter
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
§ 14 Wahlvorstände
§ 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
§ 39 Wahlkosten
§15 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§16 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.
Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.
Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.
Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.
Freigabevermerk
25.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg