Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Logo Bürgerserviceportal GrafenbergGemeinde SeiteTerminvergabe

Dienstleistungen

Grenzbescheinigung für ein Grundstück beantragen

Die Grenzbescheinigung, auch "Grenzattest" genannt, ist eine Bescheinigung der Vermessungsbehörde (Katasteramt). Sie weist nach, dass

  • ein Gebäude innerhalb der Grenzen eines Baugrundstücks liegt oder
  • ein Überbau auf ein angrenzendes Grundstück vorliegt.

Meistens fordern Banken oder andere Kreditgeber Grenzbescheinigungen für Gebäude, für die sie Baukredite gewähren.

Voraussetzungen

  • Eintrag des Gebäudes im Liegenschaftskataster
    Haben Sie den Grundriss des Gebäudes seit der letzten Vermessung ("Gebäudeaufnahme") geändert, brauchen Sie eine erneute Einmessung.

  • Antragsberechtigte sind:

    • Eigentümer und Eigentümerinnen
    • Erbbauberechtigte
    • für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte
    • Banken
    • andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

  • Eigentümer und Eigentümerinnen

  • Erbbauberechtigte

  • für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte

  • Banken

  • andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

  • Eigentümer und Eigentümerinnen

  • Erbbauberechtigte

  • für Grundbuchsachen zuständige Amtsgerichte

  • Banken

  • andere Personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Ablauf

  • öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Vermessungsingenieurinnen oder

  • der zuständigen Vermessungsbehörde.

  • schriftlich,

  • telefonisch oder

  • per E-Mail stellen

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand

Zuständigkeit

  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen oder

  • die untere Vermessungsbehörde

Rechtsbehelf

Gegen einen Verwaltungsakt kannWiderspruch eingelegt werden.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 26.04.2024 freigegeben.

Zur Leistungen Übersicht
Seite drucken